Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
057 Strafen
057a Zwangsversteigerung
058 Bestandsregelung
059 Verwendung
060 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
061 Inkrafttretens- und
062 Sonderbestimmungen COVID-19
063 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: VI. Hauptstück
Inhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 062
Kurztext: Sonderbestimmungen COVID-19
Text: (1) Abweichend von § 4 Abs. 7 kann der Raumplanungsbeirat Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(4) Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(6) Der § 62 in der Fassung des Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021