Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Schlußbestimmungen
Text: Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der
Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4--0, außer Kraft.