Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Sicherungsmittel
Text: In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;

b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.