Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
048 Anlagendatenbank
049 Datenverarbeitung
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 9. Abschnitt
Inhalt: Anlagendatenbank
Paragraf: § 048
Kurztext: Anlagendatenbank
Text: (1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.

(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
1. Standortdaten der Heizungsanlage oder Klimaanlage sowie die Betreiberin oder den Betreiber und die sonstige über die Anlage verfügungsberechtigte Personen mit Namen, Adresse, allfälligen akademischen Graden und - sofern diese bereits vergeben wurde - die Anlagennummer,
2. luftreinhalte- und energietechnische Merkmale der Anlage und des Gebäudes,
3. Situierung von Brennstofflagerungen bei Heizungen,
4. Überprüfungsintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen,
5. allfällige im Zuge von Überprüfungen festgestellte Mängel und die für deren Behebung festgelegte Frist,
6. prüfberechtigte Personen (Name, Anschrift und Prüfnummer),
7. Prüforgane (Name des Organs sowie Name und Anschrift des Prüfberechtigten),
8. bei neu errichteten Anlagen die Anlagenerrichterin oder den Anlagenerrichter (Name und Anschrift),
9. verwendete Prüf- und Messgeräte (Fabrikat, Type, Seriennummer) mit Datum der Kalibrierung sowie Kalibrierungsstelle und
10. die Überwachungsstelle (Name und Anschrift der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers).

(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.

(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.

(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.