Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
037 Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
038 Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
039 Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
040 Anforderungen an Prüfberechtigte
041 Anforderungen an Prüfberechtigte*
042 Gleichstellung ausländischer Ausbildungen
043 Anerkennung ausländischer Befähigungs-
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 040
Kurztext: Anforderungen an Prüfberechtigte
Text: (1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke müssen nachweisen:
1. besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen,
2. Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen,
3. besondere Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
4. besondere Kenntnisse zur Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung eines Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes,
5. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
6. einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).

(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.

(4) Als Nachweis gemäß Abs. 3 kommen nur Zeugnisse und Bestätigungen in Betracht, die
1. aufgrund einer Prüfung durch unabhängige Prüferinnen oder Prüfer oder
2. von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem (Abgasmesskurs) unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,
ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüfberechtigte und Prüforgane haben alle drei Jahre nachweislich eine fachspezifische Fortbildung mit Inhalten im Sinne des Abs. 1 im Ausmaß von zumindest acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vorzulegen. Die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen gemäß Abs. 5 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einer Herstellerin oder einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich dieser Herstellerin oder dieses Herstellers durchführen.

(8) Prüforgane sind verpflichtet, die Prüfnummer der oder des Prüfberechtigten auf allen Anlagendatenblättern und Prüfberichten, die sie erstellen, anzuführen.