Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
037 Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
038 Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
039 Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
040 Anforderungen an Prüfberechtigte
041 Anforderungen an Prüfberechtigte*
042 Gleichstellung ausländischer Ausbildungen
043 Anerkennung ausländischer Befähigungs-
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 037
Kurztext: Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
Text: (1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
1. Amtssachverständige,
2. facheinschlägige, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
3. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Anlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
4. Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes über eine der Z 2 oder 3 entsprechende Befugnis verfügen, und
5. benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung.

(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vorheriger SuchbegriffBurgenlandNächster Suchbegriff haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.Vorheriger Suchbegriffburgenland.at zu veröffentlichen.

(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.

(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.

(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.

(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
1. die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen und die jeweiligen Formulare sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie
2. sich nach Maßgabe des § 40 Abs. 5 laufend fortbilden.

(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).