Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
023 Errichtung, Einbau und Ausstattung
024 Messöffnungen
025 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
026 Einzelraumheizgeräte
027 Einfache Überprüfung
028 Umfassende Überprüfung
029 Kontinuierliche Überwachung
030 Außerordentliche Überprüfung
031 Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
032 Behebung von Mängeln
033 Überwachungsstelle
034 Unabhängiges Kontrollsystem
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf: § 034
Kurztext: Unabhängiges Kontrollsystem
Text: (1) Die Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
1. des Wirkungsgrades des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes bei Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a beinhalten (§ 36a Abs. 1),
2. des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung (§ 36a Abs. 2) und
3. des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- und Heizbedarf des Gebäudes bei Vorheriger SuchbegriffHeizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmepumpen beinhalten (§ 36a Abs. 3),
einzurichten.

(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (§ 25) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.

(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß § 37 notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(5) Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.

(6) Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.