Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
007 Voraussetzungen
008 Prüfbedingungen
009 Prüfbericht und Bestätigungen
010 Anerkennung von Prüfberichten
011 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts
012 Technische Dokumentation
013 Typenschild
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
Paragraf: § 013
Kurztext: Typenschild
Text: (1) Das Typenschild ist in deutscher Sprache sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers,
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
3. Herstellnummer und Baujahr,
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast,
6. zulässige Brennstoffe,
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in Bar,
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius,
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W) und
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden muss das Typenschild die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.