Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
007 Voraussetzungen
008 Prüfbedingungen
009 Prüfbericht und Bestätigungen
010 Anerkennung von Prüfberichten
011 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts
012 Technische Dokumentation
013 Typenschild
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
Paragraf: § 007
Kurztext: Voraussetzungen
Text: (1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.

(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
2. sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
3. sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
4. ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.

(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.