Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Ziele und Grundsätze
002 Geltungsbereich
003 Begriffsbestimmungen
004 Verordnungsermächtigung
005 Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
006 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
Text: (1) Heizungsanlagen dürfen nur mit diesen Brenn- und Kraftstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers geeignet sind.

(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.

(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.

(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.