Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Niederösterreich
Oberösterreich
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Allgemeines zum Gesetz
Artikel des Gesetzes
1. Stadtplanung
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge
02C. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Grenzb...
03. Enteignungen
04. Andere Eigentumsbeschränkungen
05. Anliegerleistungen
06. Entschädigungen
07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
060 Ansuchen um Baubewilligung
061 Bewilligung von Anlagen
061a Besondere Regelungen für Seveso-Betriebe
062 Bauanzeige
062a Bewilligungsfreie Bauvorhaben
063 Belege für das Baubewilligungsverfahren
063a Bauordnung für Wien
064 Baupläne
065 Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit...
066 Schaffung des Bauplatzes, Bauloses oder des...
067 Überprüfung des Bauvorhabens
068 Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten
069 Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
070 Bauverhandlung und Baubewilligung
070a Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
070b Baubewilligungsverfahren für Bauwerke*
071 Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
071a Bewilligung für Bauten langen Bestandes
071b Sonderbaubewilligungen
071c Vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung*
072 Baubeginn
073 Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben
074 Gültigkeitsdauer
08. Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
09.1 Bautechnische Vorschriften/Allgemeines
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und
09.3 Bautechnische Vorschriften/Brandschutz
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr
09.6. Bautechnische Vorschriften/Schallschutz
09.7. Bautechn.V/ Energieeinsparng und Wärmeschutz
09.8. Baut. V/ Sonstige Anforderungen an Bauwerke,
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr
10. Vorschriften betreffend die Ausführung, Ben..
11. Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung für Wien
Abschnitt: 07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Inhalt: 7. Teil
Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Paragraf: § 070b
Kurztext: Baubewilligungsverfahren für Bauwerke*
Text: *kleinen Umfangs

(1)Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:
1. Baupläne (§ 64) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen und von diesem zu unterfertigen;
1a. Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
2. der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist.
3. die Nachweise gemäß § 63 Abs. 1 lit. e, g, h, j, k und l.

(1a) Bei Bauvorhaben im Sinne des Abs. 1 hat der Bauwerber für das elektronische Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal nur einzureichen:
1. Baupläne (§ 64), die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (§ 65 Abs. 1);
2. Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
3. Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
4. die Nachweise gemäß § 63 Abs. 1 lit. e, g, h, j, k und l;
5. Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind:
1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;
2. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist;
3. Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
4. der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
5. Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
6. Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.

(3) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2) mit der Bauführung begonnen werden.

(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.

(6) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 3) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.

(7) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.

(8) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 6, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt; § 70a Abs. 11 gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

(9) Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß § 54 Abs. 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß § 54 Abs. 9.