Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
057 Strafen
057a Zwangsversteigerung
058 Bestandsregelung
059 Verwendung
060 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
061 Inkrafttretens- und
062 Sonderbestimmungen COVID-19
063 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: VI. Hauptstück
Inhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 061
Kurztext: Inkrafttretens- und
Text: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2019

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 vorgesehen ist erstmals zu Beginn der ersten Landtagsperiode nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 einzurichten. Bis dorthin besteht der Raumplanungsbeirat nach den Regeln des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiter.

(3) Für zeichnerische Darstellungen in Landesraumplänen, die vor dem 1. Jänner 1990 kundgemacht worden sind, gilt die Verpflichtung zur Auflage nach § 6 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.

(4) Verfahren betreffend Landesraumpläne, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Verordnungen nach den §§ 31 bis 34, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 zu beenden.

(5) Für Verordnungen nach § 10a Abs. 6, welche vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft getreten sind, gilt § 10a Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin.

(6) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 bestehende und als Verordnung kundgemachte räumliche Entwicklungskonzepte gelten als räumliche Entwicklungspläne im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019; sie sind bis spätestens 31. Dezember 2022 einer Überprüfung und erforderlichenfalls einer Anpassung nach § 11b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 zu unterziehen.

(7) Eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 noch über kein als Verordnung kundgemachtes räumliches Entwicklungskonzept verfügt, muss in Anwendung der §§ 11 bis 11b in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen räumlichen Entwicklungsplan erlassen.

(8) Der § 14 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 gilt auch für jene Flächen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet wurden.

(9) Enthält ein Landesraumplan mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 Festlegungen nach § 15 Abs. 1 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019, bleiben diese weiterhin in Geltung. Für die Dauer ihrer Geltung ist § 15 Abs. 8 lit. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2019 weiterhin anzuwenden.

(10) In Verfahren betreffend die Errichtung, Änderung oder Verwendungsänderung eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen Handelsbetriebes, die bereits vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet wurden, sind die §§ 15 Abs. 8 lit. d und 15a Abs. 4 iVm 15 Abs. 8 lit. d in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 nicht anzuwenden.

(11) Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2020 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(12) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 4/2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019