Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
041 Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet
042 Einleitung des Verfahrens
043 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
044 Umlegungsplan
045 Neuverteilung
046 Gemeinsame Anlagen
047 Auflage des Umlegungsplanes
048 Umlegungsbescheid
049 Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
050 Rechte Dritter
051 Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
052 § 52*)
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt: Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt: Umlegung von Grundstücken
Paragraf: § 048
Kurztext: Umlegungsbescheid
Text: (1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,
d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:
a) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),
b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),
c) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).