Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
041 Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet
042 Einleitung des Verfahrens
043 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
044 Umlegungsplan
045 Neuverteilung
046 Gemeinsame Anlagen
047 Auflage des Umlegungsplanes
048 Umlegungsbescheid
049 Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
050 Rechte Dritter
051 Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
052 § 52*)
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt: Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt: Umlegung von Grundstücken
Paragraf: § 044
Kurztext: Umlegungsplan
Text: (1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung gemäß § 43 Abs. 4 zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten
a) eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstücksbestandes,
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern bzw. Abfindungsbezeichnungen, die Einlagezahlen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,
c) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,
d) einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
e) den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),
f) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).