Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 Allgemeines
013 Bauflächen
014 Einteilung der Bauflächen
015 Einkaufszentren
016 Ferienwohnungen
017 Bauerwartungsflächen
018 Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 Vorbehaltsflächen
021 Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 Bausperre
026 Benützung fremder Grundstücke
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt: Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 012
Kurztext: Allgemeines
Text: Allgemeines

(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.

(2) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 17), Freiflächen (§ 18) und Verkehrsflächen (§ 19). In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren (§ 15), besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe (§ 15a), besondere Flächen für Ferienwohnungen (§ 16) sowie besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten (§ 16b) festgelegt werden; weiters können in Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen (Grundwidmung) Vorbehaltsflächen (§ 20) festgelegt werden. Andere Widmungen sind unzulässig.

(3) Fällt die für eine besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16 und 16b bzw. für eine Widmung als Vorbehaltsfläche nach § 20 erforderliche Grundwidmung weg, so fällt auch die besondere Widmung nach den genannten Bestimmungen weg.

(4) Die Gemeindevertretung hat gleichzeitig mit der Widmung eine vorerst lediglich ersichtlich zu machende Befristung und Folgewidmung festzulegen, wenn
a) es sich um eine Neuwidmung als Baufläche oder Sondergebiet handelt, keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt und im Falle einer Neuwidmung als Baufläche die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer geordneten Bebauung geeignet ist; die Frist beträgt sieben Jahre; im Falle einer Neuwidmung als Baufläche ist ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen; oder
b) es sich um eine Änderung einer nach lit. a befristeten Widmung in eine andere Bauflächen- oder Sondergebietswidmung handelt und keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt; lit. a gilt sinngemäß.

(5) Die Gemeindevertretung hat gleichzeitig mit einer besonderen Widmung nach den §§ 15, 15a, 16 oder 16b eine ersichtlich zu machende Befristung festzulegen, wenn keine diese Fläche betreffende Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt; die Frist beträgt sieben Jahre.

(6) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes und anderer betroffener Gemeinden sowie auf für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen.

(7) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Seveso-Betriebe einerseits und Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Bauflächen (ausgenommen Betriebsgebiete), Vorbehaltsflächen in Freiflächen, die für öffentlich genutzte Anlagen bestimmt sind, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondergebiete, Verkehrsflächen für wichtige Straßen und Eisenbahntrassen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt.

(8) Im Flächenwidmungsplan sind, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, besonders geschützte Gebiete sowie durch Naturgefahren besonders gefährdete Gebiete ersichtlich zu machen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung und die Form der Flächenwidmungspläne, die zu verwendenden Planzeichen und die Übermittlung zur Genehmigung an die Landesregierung (§ 21 Abs. 6) zu erlassen. Für den Fall, dass die Verordnung die Erstellung der Flächenwidmungspläne in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler Flächenwidmungsplan), sind zudem die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 33/2005, 28/2011, 54/2015, 4/20219