Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück
4. Hauptstück
4a. Hauptstück
15a Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
15b Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
15c Ökodesign-Anforderungen
15d Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
15e CE-Kennzeichnung
15f Aufklärung
5. Hauptstück
6. Hauptstück, 1. Abschnitt
6. Hauptstück, 2. Abschnitt
6a. Hauptstück
7. Hauptstück
8. Hauptstück
Anlagen
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauproduktegesetz
Abschnitt: 4a. Hauptstück
Inhalt: Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf: § 15b
Kurztext: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Text: (1) Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 15d) ausgestellt wurde;
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 15e) tragen.

(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 15e) trägt, und
2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 15d) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.