Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
005 1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
006 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
007 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
008 Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...
008a 1a. Abschnitt
008b Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
008c Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
008d Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an
008e Vertreterinnen/Vertreter
008f Bildungs- und Forschungsbeirat
009 2. Abschnitt - Berufsfeuerwehren
010 3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
010a Mitgliedschaft
011 Organe der Betriebsfeuerwehr
012 Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
013 Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: II. Teil
Inhalt: Feuerwehren
Paragraf: § 008a
Kurztext: 1a. Abschnitt
Text: Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

§ 8a

Bildung und Auflösung

(1) Die Landesregierung kann auf Anregung der Rektorin/des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind:
1. mindestens 20 schriftliche Erklärungen betreffend die beabsichtigte Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr aus der im Kreis der in § 8b Abs. 1 genannten Personen,


2. Gewährleistung der finanziellen Mittel für die Ausstattung der Gründungsmitglieder (Z 1) mit Einsatzbekleidung, Dienstbekleidung und einem Mannschaftstransportfahrzeug,


3. Verpflichtungserklärung betreffend die Entrichtung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband in Anlehnung an § 36 Abs. 2, wobei als Berechnungsfaktor die Hälfte des Berechnungsfaktors für Gemeinden gemäß § 36 Abs. 1 anzunehmen ist und die Anzahl an Studierenden einer Universität oder Fachhochschule der Anzahl an Einwohnern einer Gemeinde gleichzusetzen ist. Berechnungsbasis für die Ermittlung des Jahresbeitrages ist die jährlich festzustellende Anzahl der Studierenden des Wintersemesters an der Universität oder Fachhochschule.


4. Konzept betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Benützung der Infrastruktur an der Universität oder Fachhochschule.


(2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule.

(3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar der/dem LFwKdt in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Diese/r hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind.

(4) Die/der LFwKdt hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen der/des FwKdt und der FwKdtStv bekannt zu geben.

(5) Die Bestimmung des § 35 ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden.

(6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn



1. die/der LFwKdt der Landesregierung den Auflösungsbeschluss der Wehrversammlung vorlegt, wobei für den Auflösungsbeschluss die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, oder


2. die Aufgabenerfüllung nach § 8c nicht mehr gewährleistet ist und der Landesfeuerwehrverband einen Antrag auf Auflösung stellt.


(7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018