Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitzabgabegesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Schlussbestimmungen

Paragraf: § 008
Kurztext: Inkrafttretensbestimmungen
Text: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft. Verordnungen aufgrund der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2012 dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl.Nr. 27/2012 erlassen, jedoch erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden.

(4) Der § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Art. IX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl.Nr. 80/2017 erlassen, jedoch erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.

(7) Eine Verordnung über eine Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2019 kann rückwirkend bis maximal fünf Jahre vor ihrer Erlassung in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2012, 27/2015, 78/2017, 80/2017, 39/2019