Zweitwohnsitzabgabegesetz
Fassung:
LGBl.Nr. 87/1997
Zuletzt:
LGBl.Nr. 39/2019
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
§ 008
Kurztext:
Inkrafttretensbestimmungen
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft. Verordnungen aufgrund der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2012 dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl.Nr. 27/2012 erlassen, jedoch erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden.
(4) Der § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) Art. IX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) Die §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl.Nr. 80/2017 erlassen, jedoch erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.
(7) Eine Verordnung über eine Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2019 kann rückwirkend bis maximal fünf Jahre vor ihrer Erlassung in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2012, 27/2015, 78/2017, 80/2017, 39/2019