Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Fassung:
LGBl.Nr. 192/2021
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inhalt:
7. Abschnitt
Paragraf:
§ 019
Kurztext:
Weitergeltung der Plangrundlagen- und*
Text:
*Planzeichenverordnung 2019
Die Kundmachung von Rechtsakten, deren Beschlussfassung durch den Gemeinderat noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, kann auch nach den Bestimmungen der Plangrundlagen- und Vorheriger SuchbegriffPlanzeichenverordnung 2019, LGBl. Nr. 125/2019, erfolgen. Für die Kundmachung von Rechtsakten, denen kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, insbesondere von Ersichtlichmachungen im elektronischen Flächenwidmungsplan, gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Plangrundlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind.