Wiener Bauproduktegesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 23/2014
Zuletzt:
LGBl. Nr. 13/2021
Abschnitt:
Artikel 1, Abschnitt X
Inhalt:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf:
§ 022
Kurztext:
Mitgliedschaft des Landes Wien
Text:
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.