Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Fassung:
LGBl.Nr. 124/2020
Zuletzt:
LGBl.Nr. 82/2022
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Architekturwettbewerbe
Paragraf:
§ 028
Kurztext:
Durchführung, Siegerprojekt
Text:
(1) Führt der Projektwerber einen Architekturwettbewerb durch, dem Wettbewerbsbedingungen im Sinn des § 27 Abs. 3 zugrunde liegen und bei dem ein vom Sachverständigenbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, bei Ensembleschutzzonen auch jene nach § 20, erfüllt.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, bei Ensembleschutzzonen auch jener nach § 20, nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.