Raumplanungsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 39/1996
Zuletzt:
LGBl.Nr. 4/2022
Abschnitt:
III. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück: Raumplanung durch die Gemeinden
1. Abschnitt: Regionale Abstimmung
Paragraf:
§ 010i
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019