Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Fassung:
LGBl. Nr. 27/2014
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
003
Inhalt:
§ 3. Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 8.720,74 Euro.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe | Abschnitt: | 003 | Inhalt: | § 3. Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 8.720,74 Euro.
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