Bauproduktegesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 3/2014
Zuletzt:
LGBl.Nr. 4/2022
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Paragraf:
§ 003
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 14) besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 14) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.