Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 83/2013
Zuletzt:
LGBl. Nr. 85/2019
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Paragraf:
§ 013
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019