Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Fassung:
LGBl.Nr. 153/2012
Zuletzt:
LGBl. Nr. 144/2018
Abschnitt:
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
Inhalt:
orig. Titel: Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
Paragraf:
§ 018
Kurztext:
Umbau u. Modernis. v. nicht CE-gekennz. Hebeanl.
Text:
orig. Titel: Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.