Baurechts­daten­bank

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  • Kärntner Notifikationsgesetz
    Fassung: 
    StF: LGBl Nr 127/1997

    Zuletzt: 
    LGBl Nr 26/2016

    Abschnitt: 
    008 Hinweis

    Inhalt: 
    (1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.
    (2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.
    (3) (entfällt)

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Notifikationsgesetz
Abschnitt: 008 Hinweis
Inhalt: (1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.
(2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.
(3) (entfällt)