Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



  • PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 33/2009

    Zuletzt: 
    LGBl. Nr. 19/2022

    Abschnitt: 
    002 Änderungen des Flächenwidmungsplanes

    Inhalt: 
    (1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.

    (2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

    (3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
Abschnitt: 002 Änderungen des Flächenwidmungsplanes
Inhalt: (1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.

(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

(3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.